Die Mitglieder des Ausschusses beraten Grundstücksangelegenheiten vor, über die der Rat abschließend entscheidet. Ausgenommen davon sind Geschäfte der laufenden Verwaltung. Jede Gemeinde hat die Möglichkeit, diese Tätigkeiten ohne Beschluss des Ausschusses durchzuführen.
Der Ausschuss entscheidet über
- die Ausführung sowie Terminüberwachung der Bereiche Hochbau einschließlich der notwendigen Ersteinrichtung, Tiefbau sowie Grünflächen und Friedhöfe;
- Abrechnungen von Erschließungsanlagen und Grünanlagen;
- Verschiedene Angelegenheiten des Vermessungswesens.
Zudem ist der Bau- und Grundstücksausschuss für die Beratung über die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen zuständig.